Mündliche Abiturprüfung

Im fünften Prüfungsfach wird nur eine mündliche Prüfung durchgeführt. Die P5-Prüfung im Fach Sport umfasst einen sportpraktischen und einen mündlichen Teil, die im Verhältnis 2:1 gewichtet werden. Auch die Prüfung im Fach Musik kann einen fachpraktischen Teil enthalten.

Die mündliche Prüfung kann als Präsentationsprüfung durchgeführt werden. Diese besteht aus einem Präsentationsteil und einem Prüfungsgespräch. Im Präsentationsteil besteht die Prüfungsleistung aus einem mediengestützten Vortrag und dessen schriftlicher Vorbereitung.

Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben.

Bei einer mündlichen Prüfung und einem Kolloquium dürfen zuhören:

  1. ein Mitglied des Schulelternrats,
  2. ein Mitglied des Schülerrats,
  3. bis zu zwei Schüler*innen des 12. Jahrgangs,
  4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt (Referendare) und
  5. bis zu fünf Lehrkräfte als weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.

Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Nrn. 1 bis 3 teilnehmen. Lehrer lassen sich also nicht ausschließen.

Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Den Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

Die Schüler müssen nach der Prüfung und vor der Beratung des Fachprüfungsausschusses den Raum verlassen, das SER-Mitglied und Lehrkräfte dürfen bleiben.

Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung

Verantwortlich für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung ist der Prüfer. Die Aufgabenstellung ist den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission am Vormittagsende des letzten Werktages, im Falle des externen Vorsitzes in der Prüfungskommission am Vormittagsende des vorletzten Werktages vor der mündlichen Prüfung, vorzulegen. Der Fachprüfungsausschuss ist darüber hinaus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich über die zu erwartenden Leistungen zu informieren ("Erwartungshorizont"). Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

Eine mündliche Prüfung dauert 20 - 30 Minuten und gliedert sich in zwei etwa gleich lange Teile: Im ersten Teil erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prüfung führt der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

Die Prüfung mit einem fachpraktischen Teil im Fach Musik soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie besteht aus einem Wahl- und einem Pflichtprogramm gemäß der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Musik.

Zur Klärung der Prüfungsleistung kann auch der Fachprüfungsleiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Anwesende Lehrkräfte können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Fachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission befragt werden.

Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Es kann vor Beginn der Prüfung den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall besteht der Fachprüfungsausschuss aus vier stimmberechtigten Mitgliedern; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.

Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.

Präsentationsprüfung

Die Festlegung des Themas der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; der Prüfling kann dazu ein Thema vorschlagen. Zwei Wochen vor dem Präsentationstermin erhält der Prüfling die Aufgabenstellung. Eine Woche vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommission abgeben.

In einer Präsentationsprüfung soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten geprüft werden, wobei die Zeiten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch in etwa gleich verteilt sein sollten.

Eine Prüfungsaufgabe mit Vorbereitungszeit gibt es bei der Präsentationsprüfung nicht, sie wird durch den Präsentationsteil ersetzt. Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hinaus und hat größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen

Wenn die mündliche Prüfung nur ein Teil der Prüfungsleistung ist (also Sport-P5 bzw. mündliche Zusatzprüfung in einem der ersten vier Prüfungsfächer), dann wird das Prüfungsergebnis E berechnet nach der Formel: E = (2 × s + m) * 4/3, wobei s die Punktzahl der schriftlichen bzw. der sportpraktischen Prüfung ist und m die Punktzahl der mündlichen Prüfung.

Für Nichtmathematiker: "Schriftlich/Sportpraktisch" zu "Mündlich" zählt 2:1. Der Faktor 4/3 realisiert die 4fache Wertung der zusammengerechneten Zensur im Abiturblock der Gesamtqualifikation.

Wenn im Fach Sport der sportpraktische oder der mündliche Teil der Prüfung mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist, kann das Gesamtergebnis nicht über 06 Punkte und bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note "ungenügend" nicht über 03 Punkte hinausgehen.

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